Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz
ZFdG§ 78 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten
Stand: 02.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/78#abs-1 (1) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch technische Mittel Folgendes ermitteln:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/78#abs-2 (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/78#abs-3 (3) § 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/78#abs-4 (4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zollkriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZFdG%202021/78#abs-5 (5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448, 1380)
BGBl. 2021 I S. 448
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